A. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg besteht aus 110 Mitgliedern, die vom Volk im Proporzverfahren für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden (Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Mit dem Gesetz vom 8. September 2010 über die Wahlkreise der Grossratswahl für die Legislaturperiode 2012 - 2016 (SGF 115.3) teilte der Grosse Rat den Kanton in acht Wahlkreise ein. Diese entsprechen den jeweiligen Verwaltungsbezirken, abgesehen vom Saanebezirk, der in zwei Wahlkreise aufgeteilt ist (Stadt Freiburg und Saane-Land).