{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-09-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2011-154_2012-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2011_154_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2011_154", "Checksum": "27240eb8965f1d99c1666fe96d0dddab"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2011 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.09.2012 601 2011 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 04.09.2012 601 2011 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Natürliche Quoren (wie auch direkte, gesetzliche Quoren), welche die Limite\nvon 10 % übersteigen, sind mit einem Verhältniswahlrecht grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dieser Wert gilt als Zielgrösse und ist allenfalls in Beziehung zu setzen mit\nüberkommenen Gebietsorganisationen, die namentlich dem Schutz von Minderheiten\ndienen.\n\nc) Im vorliegenden Fall steht fest, dass es im Wahlkreis Saane-Land eines\nStimmenanteils von nur 4,16 % bedarf, um einen Sitz zu erhalten. In den Wahlkreisen\nder Glane und des Vivisbachs sind es 16,6 % beziehungsweise 12,5 % und somit wesentlich mehr als die genannte kritische Grösse von 10 %. Bei dieser Sachlage ist, in\nÜbereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, davon auszugehen, dass\n\nle\n-8-\n\ndas Wahlverfahren für den Grossen Rat verfassungswidrig ist. Dieses Ergebnis stellen\nweder der Grosse Rat noch der Staatsrat infrage. Vielmehr ist der Staatsrat dazu entschlossen, dem Grossen Rat eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Wahlsystems vorzuschlagen.\n\nIn diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass der Grosse Rat und der Staatsrat\nkeine besonderen Gründe, namentlich historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche,\nethnische oder religiöse Gegebenheiten geltend machen, die es gestatten, kleinen Wahlkreisen als eigenen Identitäten und als \"Sonderfall\" im Sinn eines Minderheitenschutzes\nauf Kosten des Proporzes einen besonderen Vertretungsanspruch einzuräumen (vgl.\nBGE 131 I 352 E. 4 S. 360 ff.).\n\nd) Nach dem Gesagten erweist sich das Rechtsbegehren 1 als begründet. Mit der\nunterschiedlichen Grösse der Wahlkreise wird die Wahlfreiheit der Wähler nicht gewährleistet. Das Feststellungsbegehren ist deshalb gutzuheissen.\n\n9. In Anbetracht der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten (vgl. BGE 136 I 352 E. 5\nS. 363 f.) ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, zu bestimmen, wie die festgestellte\nBundesverfassungswidrigkeit zu beseitigen ist. Es ist Aufgabe der politischen Behörden,\ndie einschlägigen Bestimmungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ändern und die nächsten Grossratswahlen entsprechend durchzuführen\n(BGE 129 I 185 E. 8.3.2 S. 205 f.). Demnach ist auch dem Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführer stattzugeben.\n\n10. Die Gutheissung der Beschwerden kann nicht dazu führen, dass das Gericht eine\nBerichtigung der Wahl vom 13. November 2011 vornimmt oder diese für ungültig erklärt\nund einen neuen Urnengang anordnet (Art. 154 Abs. 2 PRG). Hierzu fehlen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Insofern bleibt die aktuelle Zusammensetzung des\nGrossen Rates unverändert, was im Übrigen auch im Sinn der Beschwerdeführer ist.\n\n11. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Die Aufhebung des Beschlusses des\nStaatsrates vom 22. November 2011 und der Grossratswahlen vom 13. November 2011\nwurde nicht verlangt und fallen überdies ausser Betracht (E. 9). Im Sinne der Beschwerdeanträge ist die Verfassungswidrigkeit des geltenden Verfahrens für die Wahl des\nGrossen Rates förmlich festzustellen. Es obliegt dem Kanton, Abhilfe zu schaffen und\nunter verschiedenen verfassungskonformen Möglichkeiten eine Wahl zu treffen. Die zuständigen Behörden des Kantons sind daher aufzufordern, im Hinblick auf die nächste\nWahl des Grossen Rates unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen (vgl. BGE 136 I 352 E. 5.2 S. 363 f.).\n\n12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Die von den\nBeschwerdeführern erstatteten Kostenvorschüsse werden ihnen zurückerstattet.\n-9-\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerden werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nEs wird festgestellt, dass das Proporzwahlverfahren für die Wahl des Grossen Rates\ndes Kantons Freiburg vor der Bundesverfassung nicht standhält.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nDie von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse werden ihnen\nzurückerstattet.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden.\n\nGivisiez, 4. September 2012/JHA/dcu\n\nDie Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Die Präsidentin:\n"}