{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-09-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2011-154_2012-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2011_154_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2011_154", "Checksum": "27240eb8965f1d99c1666fe96d0dddab"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2011 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.09.2012 601 2011 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 04.09.2012 601 2011 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Liegt nämlich seitens der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse vor, ist ihnen\ndie Befugnis zur Beschwerdeführung abzusprechen.\n\nb) Im Allgemeinen ist ein Interesse nur schutzwürdig, wenn die Beschwerdeführer\nim Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung\noder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84 f.). Kann\ndie tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den\nAusgang des Verfahrens nicht mehr beeinflusst werden, fehlt es am erforderlichen Anfechtungsinteresse. So kann insbesondere der Zeitablauf dazu führen, dass ein grundsätzliches Interesse an der Beschwerdeführung seine Aktualität oder seinen praktischen\nNutzen verliert. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses\nkann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik\njederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die\nFrage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (MARKUS MÜLLER,\nBernische Verwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 2011 S. 91, 169, 174).\n\nc) Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates fand am 13. November 2011\nstatt. Die Beschwerdeführer stellten weder einen ausdrücklichen noch einen impliziten\nAntrag auf Annullierung der Wahl. Insofern ist das aktuelle Interesse an der Behandlung\nder Beschwerden dahingefallen. Indes nehmen sie Bezug auf die nächste Gesamterneuerungswahl im Jahre 2016. In dieser Hinsicht ist eine förmliche Feststellung, dass die\nWahl allenfalls bundesrechtswidrig ist, möglich (vgl. unten E. 7; BGE 136 I 376 nicht\nveröffentlichte E. 3). Hinzu kommt, dass das Gericht gestützt auf Art. 154 Abs. 2 PRG bei\nGutheissung der Beschwerden die Ergebnisse der Wahl zu berichtigen oder die Wahl für\nungültig zu erklären und einen neuen Urnengang anzuordnen hat.\n\n7. a) Die Beschwerdeführer beantragten, es sei die Verfassungswidrigkeit des aktuell\ngeltenden Wahlverfahrens für die Wahlen des Grossen Rates festzustellen. Nach Art. 110\nVRG kann die Verwaltungsbehörde über das Bestehen, das Nichtbestehen oder den\nUmfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten einen Feststellungsentscheid treffen\n(Abs. 1). Sie gibt einem Gesuch um Feststellung Folge, wenn der Gesuchsteller ein\nschutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist (Abs. 2). Dieses schutzwürdige\nInteresse kann sowohl rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.\nSchutzwürdig ist es namentlich nur dann, wenn sich das Interesse nicht ebenso gut mit\neinem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren lässt (MÜLLER, S. 146 Fn. 285).\nSolche Begehren fallen vorliegend ausser Betracht.\n-7-\n\nb) Verwaltungsbehörden sind die in Art. 2 VRG aufgeführten Behörden. Das\nKantonsgericht fällt nicht darunter und kann infolgedessen grundsätzlich keinen Feststellungsentscheid treffen, aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens eine Feststellungsverfügung einer Verwaltungsbehörde überprüfen. Eine solcher Entscheid liegt hier\nnicht vor. Indes ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf ein neues\nWahlgesetz nur die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens haben. Lediglich auf diese\nWeise lässt sich eine allfällige Verfassungswidrigkeit des bestehenden Wahlverfahrens\nklären. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer demnach als zulässig.\n\n8. a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 34 BV. Nach dieser Bestimmung sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1). Die Garantie der politischen\nRechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Des\nWeiteren machen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend. Dabei stützten sie die Verfassungswidrigkeit im\nWesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 136 I 352; BGE 131 I 74).\nEs könne nicht angehen, dass Parteien oder Wahlgruppen, die mehr als 10 % der\nStimmen erhalten, kein Mandat zugesprochen werde. Alle Stimmen sollten in gleicher\nWeise zum Wahlergebnis beitragen und möglichst alle Stimmen seien bei der Mandatsverteilung zu berücksichtigen. Die Zahl der gewichtslosen Stimmen sei auf ein Minimum\nzu begrenzen. Während im Wahlkreis Saane-Land eine Liste mit 4,16 % Stimmenanteil\neinen Parlamentssitz erhalte, brauche es dafür in den Bezirken Vivisbach oder Glane\n16,6 % beziehungsweise 12,5 %. Der Erlass des Gesetzes über die Wahlkreise der Grossratswahl für die Legislaturperiode 2012 - 2016 sei ohne Schaffung von genügend grossen\nWahlkreisen oder gegebenenfalls einer anderen Regelung, welche natürliche Quoren von\nmehr als 10 % in einem Wahlkreis verhindern soll, mit den erwähnten Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar. Hohe natürliche Quoren bewirkten, dass nebst unbedeutenden Splittergruppen auch Minderheitsparteien mit einem gefestigten Rückhalt in der\nBevölkerung von der Mandatsverteilung ausgeschlossen bleiben würden. Unterschiedlich\ngrosse Wahlkreise würden überdies dazu führen, dass zwischen den Wahlkreisen vergleichsweise nicht jeder Wählerstimme das gleiche politische Gewicht zukomme. Je\nkleiner ein Wahlkreis (im Vergleich mit einem Wahlkreis mit vielen Sitzen), desto grösser\nsei das natürliche Quorum und damit die Zahl der Wähler, die mit der Wahl nicht\nvertreten seien und deren Stimmen gewichtslos blieben.\n\n"}