{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-09-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2011-154_2012-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2011_154_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2011_154", "Checksum": "27240eb8965f1d99c1666fe96d0dddab"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2011 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.09.2012 601 2011 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 04.09.2012 601 2011 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Danach würden die Anzahl und der Umfang der Wahlkreise von einer umfassenden\n\"Reflexion\" über die territorialen Strukturen des Kantons abhängen. Dieses gross angelegte Projekt sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Deshalb sei es angebracht, für die\nLegislaturperiode 2011 - 2016 keine Änderung der Wahlkreise für die Wahl der Grossräte\nvorzunehmen. Er sei sich bewusst, dass dieser Lösungsvorschlag nicht mit der Bundesverfassung übereinstimme. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts werde\n-5-\n\ndie Bildung von zu kleinen Wahlkreisen als unvereinbar mit den Proporzsystemen und als\nabträglich für die Wahl- und Abstimmungsfreiheit sowie die Rechtsgleichheit erachtet. Mit\neiner solchen Einteilung werde ein natürliches Quorum geschaffen, das eine grosse Zahl\nder Stimmen und Stimmbürger daran hindere, auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen.\nIn Anbetracht der geringen Anzahl der Sitze, die zu verteilen seien, könnten Listen von\nder Verteilung ausgeschlossen werden, obwohl sie beachtliche Stimmen erhalten hätten.\nDas Bundesgericht anerkenne grundsätzlich keine Quoren von mehr als 10 %, weder\ndirekte (gesetzlich festgelegte) noch natürliche (von der Grösse des Wahlkreises abhängige). Ausnahmen liessen sich aufgrund von geschichtlichen, kulturellen, sprachlichen\noder religiösen Gegebenheiten rechtfertigen. In zwei Fällen (BGE 129 I 185 und BGE 131\nI 74) habe des Bundesgericht entschieden, dass die Aufteilung des Gebiets nicht verfassungsmässig sei. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit habe\nes jedoch darauf verzichtet, die angefochtenen Wahlen für ungültig zu erklären, allerdings verlangt, dass das System für die nächsten Wahlen überprüft und dass bei einer\nReform des Wahlsystems so gut wie möglich dem Ziel von 10 % angenähert werde.\nZurzeit, so der Staatsrat, liege das natürliche Quorum für die Wahlkreise Glane und\nVivisbach deutlich über dem vom Bundesgericht auf 10 % festgelegten Referenzwert. In\nder Praxis zeige sich dies daran, dass die Liste einer politischen Partei in diesen Wahlkreisen einen wesentlich höheren Prozentanteil an Stimmen erhalten müsse, um einen\nSitz im Grossen Rat zu erhalten, als in einem grossen Wahlkreis. Diese Abweichung vom\nProporzsystem hin zu einem Majorzsystem führe unweigerlich zu einer Ungleichbehandlung der Wählerstimmen und zu einer Benachteiligung der in den Wahlkreisen Glane und\nVivisbach wohnhaften Wähler. Aus diesen Gründen beabsichtige er, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die für die Grossratswahl eine Gleichbehandlung der Wählerstimmen\nim ganzen Kanton gewährleisten werde. Aufgrund dessen und der Begehren der Beschwerdeführer habe sich das Kantonsgericht zu fragen, ob die Beschwerden nicht\ngegenstandslos geworden seien.\n\nb) Demgegenüber bringen die Grünliberale Partei Seebezirk und A.________ vor,\ndass mit der Stellungnahme des Staatsrates die Angelegenheit im jetzigen Zeitpunkt in\nkeinem Fall abgeschrieben werden könne. Denn über den Ausgang der vorgesehenen\nGesetzesänderung gebe es keine Gewissheit. Demnach bestehe ein aktuelles und konkretes Interesse, dass über die Beschwerden ein Entscheid gefällt werde.\n\n5. a) Ein Verwaltungsgerichtsverfahren kann insbesondere als gegenstandslos erledigt\nabgeschrieben werden, wenn die angefochtene Verfügung durch eine neue Verfügung\n(Art. 85 VRG), einen Rückzug, eine Einigung unter den Parteien oder aus anderen\nGründen (Art. 100 Abs. 1 lit. b VRG) dahingefallen, oder wenn das Rechtsschutzinteresse\nnachträglich weggefallen ist (vgl. auch: ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHART / MARTIN RÖHL,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,\n§ 63 Rz. 3).\n\nb) Nach Art. 85 VRG geht mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur\nBehandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz\nüber (Abs. 1). Die Vorinstanz kann jedoch den angefochtenen Entscheid ändern oder\naufheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat.\nDen neuen Entscheid eröffnet sie ohne Verzug den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der\nBeschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden\nist. Ein neuer Schriftenwechsel findet statt, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich\n-6-\n\nveränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft\n(Abs. 3).\n\nc) Angefochten sind die Erneuerungswahlen vom 13. November 2011 beziehungsweise der Beschluss des Staatsrates vom 23. November 2011. Weder die Wahl noch der\nBeschluss wurden nachträglich abgeändert oder aufgehoben. Eine Einigung unter den\nParteien fällt ausser Betracht. Allein aus dem Umstand, dass der Grosse Rat und der\nStaatsrat mit den Argumenten der Beschwerdeführer grundsätzlich einverstanden sind,\nkann nicht davon ausgegangen werden, das Verwaltungsgerichtsverfahren sei nach\nArt. 85 VRG gegenstandslos geworden.\n\n"}