{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2012-09-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2011-154_2012-09-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2011_154_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cecd02ff9aeb83d00db6aa9191e53d8de2e0325a399600c9cc867252ac245b374190e17f525a47d6ad709c68ef6b5746&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2011_154", "Checksum": "27240eb8965f1d99c1666fe96d0dddab"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2011 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.09.2012 601 2011 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 04.09.2012 601 2011 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe ist\nbeschwerdeberechtigt (Art. 151 Abs. 1 PRG). Für die Beschwerdelegitimation wird also\nnicht vorausgesetzt, dass ein persönliches, materielles und aktuelles Interesse (vgl.\nArt. 76 lit. a VRG) wahrgenommen wird (Botschaft vom 26. April 2000 des Staatsrates\nzum Entwurf des PRG, in Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates des\nKantons Freiburg, TGR, 2001, S. 96 ff., 116). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen\nseit der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt eingelegt werden (Art. 152 Abs. 2\nPRG).\n\nb) Demnach ist die sachliche Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegeben. Die Grünliberalen Parteien Kanton Freiburg und Seebezirk sind als körperschaftlich organisierte Parteien oder\nWählergruppen ohne Weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auch\nA.________ ist als Wahlberechtigter beschwerdebefugt. Im Übrigen entsprechen die\nBeschwerden vom 5. Dezember 2011 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen.\n\nc) Nach Art. 153 PRG führt die Beschwerdeinstanz die Instruktion der Beschwerde\nvon Amtes wegen unverzüglich durch und ergreift die nach den Umständen erforderlichen\nMassnahmen. Hinsichtlich des Entscheids bestimmt Art. 154 PRG, dass die Beschwerdeinstanz weder an die Begehren der Beschwerdeführer noch an die vorgebrachten Gründe\ngebunden ist (Abs. 1). Wird die Beschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen\nneuen Urnengang an (Abs. 2). Der Beschwerdeentscheid wird den Beschwerdeführern\nund dem Staatsrat innert zehn Tagen, seit er gefällt wurde, eröffnet (Abs. 3). Die zu-\n-4-\n\nständige Behörde trifft gegebenenfalls die Anordnungen, die der Ausgang des Verfahrens\nverlangt (Abs. 4).\n\n2. Den drei Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, sie haben praktisch den\ngleichen Wortlaut und beziehen sich auf dieselben, zwischen den Parteien vor\nKantonsgericht bestrittenen Fragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die drei Verfahren zu\nvereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 42 Abs. 1 lit. b VRG). Im\nÜbrigen widersetzen sich die Parteien der Vereinigung der Verfahren nicht.\n\n3. Art. 39 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hält fest,\ndass die Kantone entsprechend ihrer Organisationsautonomie die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie von Art. 34 BV (Garantie der politischen Rechte; vgl.\nunten E. 8a) ausgeübt sowie nach den Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV\n(Verfassungsordnung der Kantone). In Bezug auf das Wahlsystem in den Kantonen\nkönnen sowohl das Majorz- als auch das Proporzwahlverfahren so ausgestaltet werden,\ndass es den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung genügt (BGE 136 I 376 E. 4.1 S. 378 f.). Soweit ein Kanton das\nProporzwahlverfahren vorsieht, erlangt die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV besondere\nBedeutung, wonach kein Wahlergebnis anerkannt werden soll, das nicht den freien Willen\nder Wählenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Ein Proporzwahlverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es den verschiedenen Gruppierungen eine Vertretung ermöglicht, die weitgehend ihrem Wähleranteil entspricht. Soweit in einer\nMehrzahl von Wahlkreisen gewählt wird, hängt die Realisierung des Proporzwahlverfahrens unter anderem von der Grösse der Wahlkreise und damit zusammenhängend\nvom sogenannten natürlichen Quorum ab. Als natürliches Quorum bezeichnet man den\nProzentsatz der gültigen Stimmen, den eine Liste (Partei) in einem Wahlkreis erzielen\nmuss, um mindestens einen Sitz zu erhalten. Hohe natürliche Quoren treten vor allem\nbei Wahlkreisen auf, denen weniger als zehn Sitze zustehen. Solche hohen Quoren verzerren den Proporz und bewirken eine Ungleichbehandlung der Stimmberechtigten innerhalb des Wahlkreises. Sie führen zu einer grossen Zahl an gewichtslosen Stimmen, weil\ndie gewählten Listen keinen Sitz erringen. Für die kleineren Parteien wirken sie als\nWahlkreissperre. Unterschiedlich grosse Wahlkreise bewirken zudem, dass im Vergleich\nunter den Wahlkreisen nicht jeder Wählerstimme das gleiche politische Gewicht zukommt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass natürliche Quoren, welche die Limite\nvon 10 % übersteigen, mit einem Proporzwahlverfahren grundsätzlich nicht zu vereinbaren sind (BGE 136 I 376 E. 4.5 S. 382 f.; vgl. auch Botschaft vom 15. August 2012 des\nBundesrats zur Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz, in BBl Nr. 36 vom\n4. September 2012 S. 7913).\n\n"}