II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘107.-, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.- sowie den Auslagen von Fr. 107.-, werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7