3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘107.- (Gebühr: Fr. 1‘000.-; Auslagen: Fr. 107.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend wird das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 25. Juli 2014 bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: