_ ausgeschlossen sei – falsch sein sollen. Der Polizeirichter durfte von der Einvernahme des angerufenen Zeugen absehen, denn er hatte keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und der Berufungsführer zeigt auch nicht, wieso solche angebracht gewesen wären. Wie hiervor festgestellt, ist die durch den erstinstanzlichen Richter vorgenommene Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Aus obgenannten Gründen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.