c) aa) Der Berufungsführer rügt in seiner Rechtsschrift vom 17. Oktober 2014 sodann, der Cousin D.________ hätte als Zeuge angehört werden müssen, da er als einziger der vier Mitinsassen auch noch als Fahrer in Betracht komme und grosse Ähnlichkeit mit ihm aufweise. Ohne Einvernahme des von ihm benannten Zeugen hätte er nicht verurteilt werden dürfen (Ziff. 3 und 5).