2.2 Abs. 3). Die Vorinstanz verweist hierzu ausdrücklich nicht auf das Einvernahmeprotokoll, sondern auf den Ermittlungsbericht (act. 7, Mitte) und die Wahrnehmung der Polizeibeamtin, die diese zu Protokoll brachte, mithin ein Aktenstück das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Von einer Verletzung des Beweisverwertungsverbotes durch den Polizeirichter kann nicht die Rede sein. Die Frage, ob die vom Berufungsführer geltend gemachte Unverwertbarkeit des polizeilichen Einvernahmeprotokolls zu Unrecht bejaht wurde, wie dies die Staatsanwaltschaft vorträgt, kann daher offen gelassen werden.