b) Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe das Beweisverwertungsverbot unterlaufen, indem sie den Inhalt der unverwertbaren Einvernahme mittelbar zum Beweis herangezogen habe (Ziff. 4). Richtig ist, dass der Polizeirichter – nachdem er aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung eine Verwechslung mit dem Cousin des Berufungsführers ausgeschlossen hat – anfügte, die einvernehmende Polizeibeamtin der Kantonspolizei Luzern sei beim Vergleich der Radarbilder mit der Person des Beschuldigten offenbar zum gleichen Schluss gekommen (angefochtenes Urteil, Ziff. 2.2 Abs. 3).