Protokoll S. 3) und er sagte dazu: „Ich kann mich nicht erinnern, auf welcher Strecke ich genau gefahren bin.“ Im Berufungsverfahren wird zur Kenntnis genommen, dass es sich dabei um einen Irrtum handeln soll (Berufungsbegründung, Ziff. 1), jedenfalls stösst der Vorwurf ins Leere, der Polizeirichter habe auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll abgestellt.