bb) Der Polizeirichter hat klar angegeben, auf welche Beweismittel er seinen Entscheid stützt, nämlich die Radaraufnahmen (Originalaufnahme und technisch vergrösserte Bildausschnitte (act. 14 f.), die Fotografien des Cousins des Beschuldigten (act. 35 und 56) und das Protokoll der Verhandlung vom 25. Juli 2014 (act. 51 ff.). Dass er sich lediglich sicher sei, von Luzern bis Lausanne gefahren zu sein, brachte der Berufungsführer selber in seiner begründeten Einsprache vom 25. März 2014 (act. 34) vor. Diese Aussage wurde ihm vom Polizeirichter vorgehalten (act. 52; Protokoll S. 3) und er sagte dazu: „Ich kann mich nicht erinnern, auf welcher Strecke ich genau gefahren bin.“