2. Der Berufungsführer rügt implizit eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe für die Entscheidfindung auf Aussagen vor (Ziff. 2) und Feststellungen der (Ziff. 4) Kantonspolizei Luzern abgestellt, die sie aus dem Recht gewiesen habe und damit die Täterschaft rechtsfehlerhaft festgestellt. Zudem hätte der Mitfahrer D.________ einvernommen werden müssen (Ziff. 3/5). a) aa) Der Berufungsführer rügt zum einen, seine Aussage, er sei von Kriens bis nach Lausanne gefahren sei im Rahmen der polizeilichen Einvernahme erfolgt und hätte bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden dürfen (Ziff. 2).