398 N 12 f.; EUGSTER in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Kantonsgericht KG Seite 5 von 7