Der Polizeirichter verzichtete am 19. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift. Der Staatsanwalt wies gleichentags darauf hin, entgegen der Auffassung des Polizeirichters könne auf das Geständnis im Zuge der polizeilichen Einvernahme durchaus abgestellt werden. Auf die Ausführungen des Berufungsführers in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 StPO).