D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. E. Am 13. November 2014 informierte der Vize-Präsident des Strafappellationshofs den Berufungsführer darüber, dass die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren behandelt werde und forderte ihn auf, die Berufung innert einer Frist von 20 Tagen zu bestätigen bzw. zu vervollständigen.