Mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2014 ficht A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) den erstinstanzlichen Entscheid i.S. von Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO vollumfänglich an und beantragt einen vollständigen Freispruch. Er rügt, dass der beurteilungsrelevante Sachverhalt durch den Polizeirichter ohne Einvernahme des von ihm benannten Zeugen sowie unter Berücksichtigung von Aussagen, die dem Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beweisverwertungsverbot unterliegen unrichtig, unvollständig und in willkürlicher Weise festgestellt worden sei.