Diese Feststellung stimme im Übrigen auch mit der Begründung der Einsprache überein. Zudem habe der Beschuldigte auf Vorhalt der Radaraufnahmen auf dem Bildschirm des Computers im Gerichtssaal selber zugestanden, dass es möglich sei, dass es sich beim abgelichteten Lenker um seine Person handle (act. 51 verso). Für die Vorinstanz war damit eindeutig erwiesen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Steuer gesessen und somit die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 31. Juli 2014 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 30. September 2014 zugestellt.