__ aus nächster Nähe mit dem Beschuldigten A.________ und stellte dabei fest, dass die wesentlichen Gesichtsmerkmale (Form des Gesichts, Nase und Nasenansatz sowie insbesondere die Form des Mundes) der Bildaufnahmen mit dem Ebenbild des Beschuldigten A.________ übereinstimmten. Eine Verwechslung mit dem Cousin D.________ schloss er aus. Der Polizeirichter hielt weiter fest, auch die einvernehmende Polizeibeamtin der Kantonspolizei Luzern sei beim Vergleich der Radarbilder mit der Person des Beschuldigten offenbar zum gleichen Schluss gekommen. Diese Feststellung stimme im Übrigen auch mit der Begründung der Einsprache überein.