Für den Polizeirichter war nicht ganz klar, ob A.________ die verschiedenen Belehrungen wirklich verstanden hat, weshalb er die anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2014 gemachten Aussagen bei der Entscheidfindung nicht beizog. Er stützte sich auf die Radaraufnahmen, auf welchen die Gesichtskonturen und -züge des Lenkers gut erkennbar sind und verglich das Abbild des Lenkers auf den Radaraufnahmen sowie die Fotografien des Cousins D.________ aus nächster Nähe mit dem Beschuldigten A.___