A.________ hat sein Geständnis am 25. März 2014 widerrufen. Er sei von der Kantonspolizei Luzern beeinflusst und zum Geständnis gedrängt worden. Es seien vier Personen im Fahrzeug gewesen, es hätten Lenkerwechsel stattgefunden, und er sei sich lediglich sicher, von Luzern bis Lausanne gefahren zu sein. Als Lenker komme namentlich sein Cousin D.________ in Betracht, von dem er ein Foto zu den Akten gab und seine Einvernahme beantragte (act. 33 ff.). Vor dem Polizeirichter führte er am 25. Juli 2014 aus, er habe vor der Einvernahme einen Anwalt beiziehen wollen, aber ihm sei nicht erklärt worden, wie er zu einem Anwalt komme.