Die einvernehmende Polizistin zweifelte an den Aussagen, sie widersprachen dem Radarbild, das eine weibliche Person auf dem Beifahrersitz zeigt. Sie leitete gegen A.________ ein Vorverfahren ein, eröffnete ihm den Vorwurf, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und belehrte ihn über seine Rechte (act. 9). Dabei machte er namentlich folgende Aussagen (act. 11 f.): „ (….) 15. Haben Sie eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt. Wir haben schon einmal ein Blitzen festgestellt. Aber für wer das war, weiss ich nicht.