Er sprach A.________ der Verletzung der Strassenverkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), begangen in Murten A1, Juraseite, am 1. Oktober 2013, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.- und auferlegte im die Verfahrenskosten (act. 60 ff.). B. Dem Urteil des Polizeirichters vom 25. Juli 2014 liegt folgender sich aus den Akten ergebender Sachverhalt zugrunde: