Sachverhalt A. Am 27. Januar 2014 wurde A.________ von der Kantonspolizei Freiburg wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um (netto) 26 km/h und mehr verzeigt (act. 1 ff.). Der Vize-Oberamtmann des Seebezirks verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Februar 2014 zu einer Busse von Fr. 400.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 72.- (act. 16). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ fristgerecht Einsprache und der Polizeirichter des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 25. Juli 2014. Er sprach A.______