{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-146_2015-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_146_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bcab7de5c839576338674120716aaf0984456624e2c0277c42ca084480ae439490e07e6db56a87938a7a25184b9cbcde&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bcab7de5c839576338674120716aaf0984456624e2c0277c42ca084480ae439490e07e6db56a87938a7a25184b9cbcde&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_146", "Checksum": "522e68fb6c1d19f6bcff0b7c19692ada"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 18.03.2015 501 2014 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 18.03.2015 501 2014 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:40:32", "Checksum": "144b05a748894184aed78143c0bc2fcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 18.03.2015 501 2014 146\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nSämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch\nmateriellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen\nSachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also\nauf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr\nvorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 7\n\nc) Mit dem zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 10. Februar 2014 forderte der Vize-\nOberamtmann die Verurteilung des Berufungsführers ausschliesslich für die von ihm angeblich\nbegangenen Übertretungen, so dass die Rügemöglichkeiten vorliegend beschränkt sind.\n\n2. Der Berufungsführer rügt implizit eine willkürliche Beweiswürdigung und\nSachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe für die Entscheidfindung auf Aussagen vor (Ziff. 2)\nund Feststellungen der (Ziff. 4) Kantonspolizei Luzern abgestellt, die sie aus dem Recht gewiesen\nhabe und damit die Täterschaft rechtsfehlerhaft festgestellt. Zudem hätte der Mitfahrer\nD.________ einvernommen werden müssen (Ziff. 3/5).\n\na) aa) Der Berufungsführer rügt zum einen, seine Aussage, er sei von Kriens bis nach\nLausanne gefahren sei im Rahmen der polizeilichen Einvernahme erfolgt und hätte bei der\nUrteilsfindung nicht berücksichtigt werden dürfen (Ziff. 2).\n\nbb) Der Polizeirichter hat klar angegeben, auf welche Beweismittel er seinen Entscheid\nstützt, nämlich die Radaraufnahmen (Originalaufnahme und technisch vergrösserte Bildausschnitte\n(act. 14 f.), die Fotografien des Cousins des Beschuldigten (act. 35 und 56) und das Protokoll der\nVerhandlung vom 25. Juli 2014 (act. 51 ff.). Dass er sich lediglich sicher sei, von Luzern bis\nLausanne gefahren zu sein, brachte der Berufungsführer selber in seiner begründeten Einsprache\nvom 25. März 2014 (act. 34) vor. Diese Aussage wurde ihm vom Polizeirichter vorgehalten\n(act. 52; Protokoll S. 3) und er sagte dazu: „Ich kann mich nicht erinnern, auf welcher Strecke ich\ngenau gefahren bin.“ Im Berufungsverfahren wird zur Kenntnis genommen, dass es sich dabei um\neinen Irrtum handeln soll (Berufungsbegründung, Ziff. 1), jedenfalls stösst der Vorwurf ins Leere,\nder Polizeirichter habe auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll abgestellt.\n\nb) Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe das Beweisverwertungsverbot\nunterlaufen, indem sie den Inhalt der unverwertbaren Einvernahme mittelbar zum Beweis\nherangezogen habe (Ziff. 4). Richtig ist, dass der Polizeirichter – nachdem er aufgrund seiner\npersönlichen Wahrnehmung eine Verwechslung mit dem Cousin des Berufungsführers\nausgeschlossen hat – anfügte, die einvernehmende Polizeibeamtin der Kantonspolizei Luzern sei\nbeim Vergleich der Radarbilder mit der Person des Beschuldigten offenbar zum gleichen Schluss\ngekommen (angefochtenes Urteil, Ziff. 2.2 Abs. 3). Die Vorinstanz verweist hierzu ausdrücklich\nnicht auf das Einvernahmeprotokoll, sondern auf den Ermittlungsbericht (act. 7, Mitte) und die\nWahrnehmung der Polizeibeamtin, die diese zu Protokoll brachte, mithin ein Aktenstück das der\nfreien Beweiswürdigung unterliegt. Von einer Verletzung des Beweisverwertungsverbotes durch\nden Polizeirichter kann nicht die Rede sein.\n\nDie Frage, ob die vom Berufungsführer geltend gemachte Unverwertbarkeit des polizeilichen\nEinvernahmeprotokolls zu Unrecht bejaht wurde, wie dies die Staatsanwaltschaft vorträgt, kann\ndaher offen gelassen werden.\n\nc) aa) Der Berufungsführer rügt in seiner Rechtsschrift vom 17. Oktober 2014 sodann, der\nCousin D.________ hätte als Zeuge angehört werden müssen, da er als einziger der vier\nMitinsassen auch noch als Fahrer in Betracht komme und grosse Ähnlichkeit mit ihm aufweise.\nOhne Einvernahme des von ihm benannten Zeugen hätte er nicht verurteilt werden dürfen (Ziff. 3\nund 5).\n\nbb) Für die Rüge einer willkürlichen Beweisführung reicht es nicht aus, wenn der\nBerufungsführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren mit freier Kognition\nfrei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu\nwürdigen gewesen wären (Entscheid des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 7\n\nMit seinen Rügen stellt der Berufungsführer der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine\neigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid\n(auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. So erläutert der Berufungsführer\nkeineswegs, inwiefern die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Richters - wonach die\nwesentlichen Gesichtsmerkmale (Form des Gesichts, Nase und Nasenansatz sowie insbesondere\ndie Form des Mundes) der Bildaufnahmen mit seinem Ebenbild übereinstimmten und deshalb eine\nVerwechslung mit dem Cousin D.________ ausgeschlossen sei – falsch sein sollen. Der\nPolizeirichter durfte von der Einvernahme des angerufenen Zeugen absehen, denn er hatte keine\nZweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und der Berufungsführer zeigt auch nicht, wieso\nsolche angebracht gewesen wären. Wie hiervor festgestellt, ist die durch den erstinstanzlichen\nRichter vorgenommene Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Die Berufung ist somit\nauch in diesem Punkt abzuweisen.\n\nAus obgenannten Gründen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und die Berufung ist\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten war.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von\nFr. 1‘107.- (Gebühr: Fr. 1‘000.-; Auslagen: Fr. 107.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO).\n\n"}