{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-146_2015-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_146_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bcab7de5c839576338674120716aaf0984456624e2c0277c42ca084480ae439490e07e6db56a87938a7a25184b9cbcde&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bcab7de5c839576338674120716aaf0984456624e2c0277c42ca084480ae439490e07e6db56a87938a7a25184b9cbcde&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_146", "Checksum": "522e68fb6c1d19f6bcff0b7c19692ada"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 18.03.2015 501 2014 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 18.03.2015 501 2014 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:40:32", "Checksum": "144b05a748894184aed78143c0bc2fcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 18.03.2015 501 2014 146\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nA.________ hat sein Geständnis am 25. März 2014 widerrufen. Er sei von der Kantonspolizei\nLuzern beeinflusst und zum Geständnis gedrängt worden. Es seien vier Personen im Fahrzeug\ngewesen, es hätten Lenkerwechsel stattgefunden, und er sei sich lediglich sicher, von Luzern bis\nLausanne gefahren zu sein. Als Lenker komme namentlich sein Cousin D.________ in Betracht,\nvon dem er ein Foto zu den Akten gab und seine Einvernahme beantragte (act. 33 ff.). Vor dem\nPolizeirichter führte er am 25. Juli 2014 aus, er habe vor der Einvernahme einen Anwalt beiziehen\nwollen, aber ihm sei nicht erklärt worden, wie er zu einem Anwalt komme. Er machte geltend, die\npolizeiliche Einvernahme sei deshalb unverwertbar (act. 51 ff.).\n\nFür den Polizeirichter war nicht ganz klar, ob A.________ die verschiedenen Belehrungen wirklich\nverstanden hat, weshalb er die anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2014 gemachten\nAussagen bei der Entscheidfindung nicht beizog. Er stützte sich auf die Radaraufnahmen, auf\nwelchen die Gesichtskonturen und -züge des Lenkers gut erkennbar sind und verglich das Abbild\ndes Lenkers auf den Radaraufnahmen sowie die Fotografien des Cousins D.________ aus\nnächster Nähe mit dem Beschuldigten A.________ und stellte dabei fest, dass die wesentlichen\nGesichtsmerkmale (Form des Gesichts, Nase und Nasenansatz sowie insbesondere die Form des\nMundes) der Bildaufnahmen mit dem Ebenbild des Beschuldigten A.________ übereinstimmten.\nEine Verwechslung mit dem Cousin D.________ schloss er aus. Der Polizeirichter hielt weiter fest,\nauch die einvernehmende Polizeibeamtin der Kantonspolizei Luzern sei beim Vergleich der\nRadarbilder mit der Person des Beschuldigten offenbar zum gleichen Schluss gekommen. Diese\nFeststellung stimme im Übrigen auch mit der Begründung der Einsprache überein. Zudem habe\nder Beschuldigte auf Vorhalt der Radaraufnahmen auf dem Bildschirm des Computers im\nGerichtssaal selber zugestanden, dass es möglich sei, dass es sich beim abgelichteten Lenker um\nseine Person handle (act. 51 verso). Für die Vorinstanz war damit eindeutig erwiesen, dass der\nBeschuldigte zur Tatzeit am Steuer gesessen und somit die vorgeworfene\nGeschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.\n\nC. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 31. Juli 2014 Berufung an. Der begründete\nEntscheid wurde ihm am 30. September 2014 zugestellt.\n\nMit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2014 ficht A.________ (nachfolgend: der\nBerufungsführer) den erstinstanzlichen Entscheid i.S. von Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO\nvollumfänglich an und beantragt einen vollständigen Freispruch. Er rügt, dass der\nbeurteilungsrelevante Sachverhalt durch den Polizeirichter ohne Einvernahme des von ihm\nbenannten Zeugen sowie unter Berücksichtigung von Aussagen, die dem\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 7\n\nBeweisverwertungsverbot unterliegen unrichtig, unvollständig und in willkürlicher Weise festgestellt\nworden sei.\n\nD. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder\nNichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre.\n\nE. Am 13. November 2014 informierte der Vize-Präsident des Strafappellationshofs den\nBerufungsführer darüber, dass die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a StPO im\nschriftlichen Verfahren behandelt werde und forderte ihn auf, die Berufung innert einer Frist von\n20 Tagen zu bestätigen bzw. zu vervollständigen.\n\nDer Polizeirichter verzichtete am 19. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift.\nDer Staatsanwalt wies gleichentags darauf hin, entgegen der Auffassung des Polizeirichters könne\nauf das Geständnis im Zuge der polizeilichen Einvernahme durchaus abgestellt werden.\n\nAuf die Ausführungen des Berufungsführers in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit\nerforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n\nErwägungen\n1. a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung\neines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 StPO).\n\nDer Beschuldigte hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 31. Juli 2014 fristgerecht Berufung\nangemeldet (act. 59) und am 17. Oktober 2014 die Berufungserklärung eingereicht.\n\nb) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen\neiner Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei\nbezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch\nausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der\nBerufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des\nSachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4\nStPO). Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer\noder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung\nergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen\ninsbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von\nBundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft\ngesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche\nSachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich\n2009, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Die\nBerufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten\nBehauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage.\n\n"}