{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-146_2015-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_146_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bcab7de5c839576338674120716aaf0984456624e2c0277c42ca084480ae439490e07e6db56a87938a7a25184b9cbcde&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bcab7de5c839576338674120716aaf0984456624e2c0277c42ca084480ae439490e07e6db56a87938a7a25184b9cbcde&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_146", "Checksum": "522e68fb6c1d19f6bcff0b7c19692ada"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 18.03.2015 501 2014 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 18.03.2015 501 2014 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:40:32", "Checksum": "144b05a748894184aed78143c0bc2fcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 18.03.2015 501 2014 146\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n501 2014 146\n\nUrteil vom 18. März 2015\nStrafappellationshof\n\nBesetzung Präsident: Michel Favre\nRichter: Adrian Urwyler, Catherine Overney\nGerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler\n\nParteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch\nRechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin\n\nGegenstand Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m.\nArt. 27 SVG)\n\nBerufung vom 17. Oktober 2014 gegen das Urteil des Polizeirichters\ndes Seebezirks vom 25. Juli 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\nA. Am 27. Januar 2014 wurde A.________ von der Kantonspolizei Freiburg wegen\nÜberschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um (netto) 26 km/h und\nmehr verzeigt (act. 1 ff.). Der Vize-Oberamtmann des Seebezirks verurteilte A.________ mit\nStrafbefehl vom 10. Februar 2014 zu einer Busse von Fr. 400.- und auferlegte ihm die\nVerfahrenskosten von Fr. 72.- (act. 16). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ fristgerecht\nEinsprache und der Polizeirichter des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 25. Juli 2014.\nEr sprach A.________ der Verletzung der Strassenverkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit), begangen in Murten A1, Juraseite, am 1. Oktober 2013, schuldig und\nverurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.- und auferlegte im die Verfahrenskosten (act. 60 ff.).\n\nB. Dem Urteil des Polizeirichters vom 25. Juli 2014 liegt folgender sich aus den Akten\nergebender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 1. Oktober 2013 um 13:23 Uhr wurde der Personenwagen der Marke Audi mit\nKontrollschildern LU bbb in Murten, im A1 Tunnel „Combette“, Juraseite, km 138, von einer\nRadarkontrolle der Kantonspolizei Freiburg erfasst. Das Fahrzeug überschritt die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit auf der Autobahn nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um netto\n26 km/h (act. 1 ff.).\n\nDa der Fahrzeughalter, C.________, im Kanton Luzern Wohnsitz verzeichnet, ersuchte die\nKantonspolizei Freiburg das Polizeikommando der Kantonspolizei Luzern, den verantwortlichen\nLenker zu identifizieren und ihn über die Anzeige zu informieren (act. 4).\n\nC.________ wurde von der Kantonspolizei Luzern vorgeladen, er erschien am 10. Januar 2014 im\nBeisein von A.________. Beide gaben an, dass wahrscheinlich ein Cousin von A.________ –\nD.________ - gefahren sei. Die beiden Cousins seien abwechselnd gefahren, C.________ - zum\nZeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war er nicht im Besitz eines gültigen\nFührerausweises – sei auf dem Beifahrersitz gesessen (act. 7).\n\nDie einvernehmende Polizistin zweifelte an den Aussagen, sie widersprachen dem Radarbild, das\neine weibliche Person auf dem Beifahrersitz zeigt. Sie leitete gegen A.________ ein Vorverfahren\nein, eröffnete ihm den Vorwurf, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und\nbelehrte ihn über seine Rechte (act. 9). Dabei machte er namentlich folgende Aussagen\n(act. 11 f.):\n\n„ (….)\n\n15. Haben Sie eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt.\n\nWir haben schon einmal ein Blitzen festgestellt. Aber für wer das war, weiss ich nicht.\n\n16. Ihre Geschwindigkeitsübertretung fand im Tunnel Combette, auf der Autobahn A1 statt. Haben Sie\ndiese festgestellt?\n\nJa. Ich war jedoch nicht alleine im Tunnel.\n\n17. Ich frage Sie jetzt nochmals, sind Sie mit dem Fahrzeug LU bbb, am 01.10.2013 von Kriens auf der A1,\nMurten, Höhe Tunnel Combette gefahren, als sie von einer Geschwindigkeitsmessung erfasst wurden?\n\nIch glaube, ich möchte eine Foto anschauen. Wenn ich dort drauf ersichtlich bin, ist\nes klar. Ich habe gesagt, ich weiss es nicht.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 7\n\nProtokollvermerk, 10.01.2014, 11:42 Uhr:\n\nDem Beschuldigten wird das Radarbild vorgelegt.\n\nJa, jetzt wo ich dieses Foto sehe, ist es klar.\n\n18. Der Lenker auf dem Foto sind Sie?\n\nJa.\n\n19. Es wird nun an die Verkehrspolizei des Kantons Freiburg einen Bericht erstellt, mit Ihren Personalien.\nFolglich werden Sie über die Weiterungen orientiert. Nehmen Sie dies zur Kenntnis.\n\nJa.\n\n(…)“\n\n"}