Der von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachte Arbeitsaufwand war für das Berufungsverfahren nicht erforderlich, folglich kann er nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist ihr Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen. Der Hof erkennt: I. Der Antrag von X.________ auf Parteientschädigung wird abgewiesen. II. Er werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.