Die von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt einer Stunde für Studium, Korrespondenz und Telefongespräch mit dem Klienten nach der vorsorglichen Berufungsanmeldung durch die Staatsanwaltschaft, vor Eröffnung des begründeten Entscheids sowie der fürs Studium der Entscheidbegründung und den Brief an den Klienten geltend gemachte Aufwand von 1 Std. 15 Min. betreffen ausschliesslich das erstinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung bereits vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen, so dass X.________ im zweitinstanzlichen Verfahren weder eine Kantonsgericht KG Seite 3 von 3