57 Abs. 1 JR). In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind nicht zu entschädigen (Art. 73 Abs. 1 JR). Rechtsanwältin Schläppi macht einen Arbeitsaufwand von 2.40 Stunden für Aktenstudium. Besprechungen, Telefongespräche und Korrespondenz mit Klientin, Staatsanwaltschaft und Gericht sowie Auslagen für Porti und Kopien von Fr. 22.60 geltend.