Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO räumt dem Freigesprochenen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren. Die angemessene Entschädigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR).