2. Nach Art. 386 Abs. 2 StPO kann das Rechtsmittel bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden. Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat der Präsident des Strafappellationshofs vom Rückzug der Berufung Vormerk genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.