1. Mit Urteil vom 29. Juli 2014 wurde X.________ vom Polizeirichter des Sensebezirks von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 15. und 20. Juli 2013, freigesprochen. Die Gerichtskosten wurden dem Staats auferlegt und X.________ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von Fr. 2‘256.55 zugesprochen. Am 5. August 2014 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung an. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte an ihrer Berufung nicht fest.