{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-145_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c6a44d92c80b1effd1075cc6d53b328256beee16f134293c09bf1d3d9f458850a1e4e1a8ff0d1cfe42a29326d1b933dc&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c6a44d92c80b1effd1075cc6d53b328256beee16f134293c09bf1d3d9f458850a1e4e1a8ff0d1cfe42a29326d1b933dc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_145", "Checksum": "617b3a140bef3b39400f99b6faa172f4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 30.12.2014 501 2014 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 30.12.2014 501 2014 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:45:28", "Checksum": "881fccb4ad7c0965c228efaf84300577", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 30.12.2014 501 2014 145\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n501 2014 145\n\nUrteil vom 14. Januar 2015\nStrafappellationshof\n\nBesetzung Präsident: Michel Favre\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin-\nBerichterstatterin: Rahel Brühwiler\n\nParteien X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin\nSarah Schläppi\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft\n\nGegenstand Parteientschädigung (Art. 429 StPO)\n\nKostenliste vom 12. Januar 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 3\n\nErwägungen\n\n1. Mit Urteil vom 29. Juli 2014 wurde X.________ vom Polizeirichter des Sensebezirks von den\nVorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Irreführung der Rechtspflege, angeblich\nbegangen am 15. und 20. Juli 2013, freigesprochen. Die Gerichtskosten wurden dem Staats\nauferlegt und X.________ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von Fr.\n2‘256.55 zugesprochen.\n\nAm 5. August 2014 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung an.\n\nMit Eingabe vom 23. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte an ihrer Berufung\nnicht fest.\n\n2. Nach Art. 386 Abs. 2 StPO kann das Rechtsmittel bei mündlichen Verfahren bis zum\nAbschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des\nSchriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden. Verzicht\nund Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine\nunrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).\n\nVorliegend hat der Präsident des Strafappellationshofs vom Rückzug der Berufung Vormerk\ngenommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung vor Einreichung einer Berufungserklärung\nzurückgezogen, so dass das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abgeschrieben wurde.\n\n3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte Rechtsanwältin Sarah Schläppi ihre Kostennote für\ndas Berufungsverfahren ein.\n\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO räumt dem Freigesprochenen einen Anspruch auf angemessene\nEntschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein. Die Aufwendungen im Sinne von\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die\nBeteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen\nnotwendig waren. Die angemessene Entschädigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des\nArbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt\n(Art. 57 Abs. 1 JR). In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des\nVerfahrens notwendig waren, unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind nicht\nzu entschädigen (Art. 73 Abs. 1 JR).\n\nRechtsanwältin Schläppi macht einen Arbeitsaufwand von 2.40 Stunden für Aktenstudium.\nBesprechungen, Telefongespräche und Korrespondenz mit Klientin, Staatsanwaltschaft und\nGericht sowie Auslagen für Porti und Kopien von Fr. 22.60 geltend.\n\nDie von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt einer Stunde\nfür Studium, Korrespondenz und Telefongespräch mit dem Klienten nach der vorsorglichen\nBerufungsanmeldung durch die Staatsanwaltschaft, vor Eröffnung des begründeten Entscheids\nsowie der fürs Studium der Entscheidbegründung und den Brief an den Klienten geltend gemachte\nAufwand von 1 Std. 15 Min. betreffen ausschliesslich das erstinstanzliche Verfahren.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung bereits vor Einreichung einer Berufungserklärung\nzurückgezogen, so dass X.________ im zweitinstanzlichen Verfahren weder eine\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 3\n\nBerufungserklärung zur Kenntnis zu nehmen noch eine Berufungsantwort oder eine andere\nEingabe einzureichen hatte. Im Berufungsverfahren bestimmt der Strafappellationshof die\nprozessleitenden Verfahrensschritte. Nur solche können eine Entschädigung nach sich ziehen. Ein\nRechtsanwalt muss wissen, dass die blosse Berufungsanmeldung noch keinen Rechtsnachteil für\nseinen Klienten bedeutet. Er kann sie ungelesen im Dossier ablegen (Urteil Bundesgericht\n6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013). Der Anspruch ist unbegründet. Der von Rechtsanwältin\nSchläppi geltend gemachte Arbeitsaufwand war für das Berufungsverfahren nicht erforderlich,\nfolglich kann er nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist ihr Antrag auf\nParteientschädigung abzuweisen.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Der Antrag von X.________ auf Parteientschädigung wird abgewiesen.\n\nII. Er werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 14. Januar 2015\n\nPräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}