Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 3‘000.- sowie den Auslagen von Fr. 224.-, werden auf Fr. 3‘224.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ und B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine vom Amt für Justiz auszurichtende Entschädigung von Fr. … (MWSt. inbegriffen) zugesprochen. A.________ und B.________ wird für das Berufungsverfahren eine vom Amt für Justiz auszurichtende Entschädigung von Fr. … (MWSt. inbegriffen) zugesprochen. V. Zustellung.