A.________ wird freigesprochen von Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März 2012 in F.________. II. Die Berufung von B.________ wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013 wird aufgehoben. B.________ wird freigesprochen von Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 3. März 2012 in F.________. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von pauschal Fr. 2‘000.- werden dem Staat Freiburg auferlegt.