Bei dem anlässlich der Urteilseröffnung am 10. Dezember 2014 verlesenen und den Parteien ausgehändigten Dispositiv wurden die Beträge der auszurichtenden Parteientschädigung für das Erstinstanzliche- und das Berufungsverfahren verwechselt; dies wird nachfolgend von Amtes wegen berichtigt (Art. 83 StPO). (Dispositiv auf der folgenden Seite) Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Berufung von A.________ wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013 wird aufgehoben.