FZR 2000 S. 117 f. E. 5). Die Strafprozessordnung setzt den im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigenden Anwaltstarif nicht fest. Dieser wird auch vom freiburgischen Gesetzgeber nicht festgelegt. Die Verteidigungskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat kürzlich entschieden, dass der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Klient vereinbarte Stundenansatz massgebend sei, vorausgesetzt er überschreite den üblichen Rahmen nicht.