Dabei ist es Sache des Anwaltes, bei seinen Aufwendungen für die Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu sorgen Es ist von ihm zu verlangen, dass seine Arbeit eine gewisse Speditivität, Effektivität und Konzentration auf das Wesentliche aufweist. Der Verteidiger ist verpflichtet, die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Nicht zu entschädigen sind deshalb überflüssige oder unverhältnismässig hohe Aufwendungen. Anderseits muss der Verteidiger alles prüfen, was seinem Mandanten von Nutzen sein könnte.