Der Anspruch auf Entschädigung umfasst grundsätzlich auch die Auslagen für die Verteidigung. Liegt kein Bagatellstraffall vor - und dies ist nach heutigem Verständnis stets dann der Fall, wenn eine Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, das nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird - ist der Beizug eines Anwaltes in der Regel gerechtfertigt. Zu erstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156 E. 2b).