2 Der Strafkläger sagte am 25. Oktober 2013 auf die Frage ob er am 3. März 2012 schon eine eigene Zucht geplant habe: „Nein. Wir hatten Vorstellungen etwas in diese Richtung zu machen. Konkret wurde es erst später.“ (act. 13036 verso). Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.- und den Auslagen von Fr. 224.- dem Staat Freiburg auferlegt. c) Die Berufungsführer beantragen eine angemessene Parteientschädigung für ihre Anwaltskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.