b) Im vorliegenden Fall wurden die Berufungsführer vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Strafkläger mangels Beweisen freigesprochen, ohne dass ihnen der Vorwurf eines prozessualen Verschuldens oder Fehlverhaltens gemacht werden könnte (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3; BSK StPO-T. DOMEISEN, Art. 426 N 29). Unter diesen Voraussetzungen sind die entsprechenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Staat zu tragen. Von der betragsmässigen Festsetzung durch die Vorinstanz auf Fr. 2000.- ist nicht abzuweichen.