Jedenfalls sind die Zweifel des Strafappellationshofs an der Schuld der Berufungsführer nicht lediglich theoretischer Natur, es fehlt an der subjektiven Gewissheit der Schuld der Berufungsführer. Aus diesem Grund sind die Berufungsführer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.