Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Sach- und Personalbeweise sowie unter dem persönlichen Eindruck der Parteien an der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergibt sich dem Strafappellationshof kein klares Bild darüber, was sich am Nachmittag des 3. März 2012 tatsächlich zugetragen hat und ob der Strafkläger durch die Berufungsführer zur Unterzeichnung der Verzichtserklärung genötigt wurde. Jedenfalls sind die Zweifel des Strafappellationshofs an der Schuld der Berufungsführer nicht lediglich theoretischer Natur, es fehlt an der subjektiven Gewissheit der Schuld der Berufungsführer.