Die von der Berufungsführerin im Untersuchungsverfahren geschilderten Beweggründe für die Rücknahme der beiden Hunde, wonach die Familie D.________ und E.________ psychische Probleme habe und sich die Situation nach dem Stellenverlust des Strafklägers zugespitzt und sich dessen Aggressivität auf die sensiblen Hunde übertragen habe (act. 3’023), erscheint als möglich.