Ebenso die - nicht in der Anklage erwähnte und bestrittene - Drohung mit der Verzeigung beim Tierschutz. Aus der von den Strafklägern eingereichten und gemäss ihren Angaben am 25. April 2012 durchgeführten Kontrolle durch die SKG wurde ihre Tierhaltung in allen Punkten mit „vorzüglich“ bewertet (act. 2’079, 2’089). Selbst wenn eine solche Kontrolle angedroht worden wäre, ist nur schwer nachvollziehbar, welche Befürchtungen der Strafkläger hegte.