Es ist somit durchaus plausibel, dass am 3. März 2012 in diesem Zusammenhang über „Finanzielles“ und „Zuchtausfall“ gesprochen wurde, wie dies der Berufungsführer auch zugibt (act. 13’039). Eine Drohung mit einem Schadenersatz wegen Zuchtausfall lässt sich jedoch kaum mit dem Umstand in Einklang bringen, dass in den schriftlichen Kaufverträgen die sog. Zuchtmiete nicht vereinbart war (act. 2’047/2’058). Zudem waren die Strafkläger nach eigenen Aussagen rechtsschutzversichert (act. 2'070). Ebenso die - nicht in der Anklage erwähnte und bestrittene - Drohung mit der Verzeigung beim Tierschutz.