Auch die beiden E-Mails vom selben Tag (act. 7’010 f.) - „Wir erlauben uns, euch noch einmal anzuschreiben, weil E.________ und ich der Überzeugung sind, eine übereilte Entscheidung getroffen zu haben“ - lassen nicht darauf schliessen, dass der Strafkläger zur Unterzeichnung der Vereinbarung genötigt wurde. Unbeleuchtet bleibt im Urteil der Vorinstanz auch die persönliche Beziehung zwischen den beiden Ehepaaren. Die Strafklägerin und die Berufungsführerin waren befreundet, telefonierten seit der Geburt der Hunde im Jahre 2010 täglich, die Strafklägerin war zwei mal mehrere Tage bei den Berufungsführern zu Besuch, als es ihr nicht gut ging. Laut eigenen Angaben litt sie unter einem