Für den Strafappellationshof ist nicht nachvollziehbar, weshalb die behauptete Drohung mit einer konkreten Schadenersatzforderung keinen Niederschlag in das unmittelbar nach dem 3. März 2012 verfasste Schreiben der Strafkläger an die Berufungsführer gefunden hat. Es wäre nämlich naheliegend gewesen, dies nach der Rückkehr festzuhalten. In dem Schreiben vom 6. März 2012 (act. 3’034) ist nur von einer „wenig überlegten Handlung" und dem „Überrumpeln“ des Strafklägers durch die von den Berufungsführern gestellten Bedingungen die Rede, aber nicht von einer Drohung mit Forderungen, die den finanziellen Ruin des Strafklägers bedeuten würden. Auch die beiden E-Mails vom selben Tag (act.